Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kirchhoff Witte GmbH & Co.KG
I. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und BesteIler richten sich nach diesen Bedingungen
und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn
Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Bestellung
1 . Lieferverträge (BesteIlung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung
erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an,
so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich,
wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des
Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen,
insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine,
angemessen einvernehmlich zu regeln.
III. Zahlung
1 . Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, falls
nichts anderes vereinbart wird. Die Hinweise über die Ausstellung von Lieferscheinen
und Rechnungen sind hierbei zu beachten. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet
sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Unstimmigkeiten sind dem
Besteller unverzüglich aufzugeben.
3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht
unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten
oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt
gilt die Zustimmung als erteilt.
IV. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
V. Geheimhaltung
1 . Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und
der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer
Geschäftsverbindung werben.
V. Liefertermine und -fristen/Versandklauseln
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die
Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln.
Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 53.
VII. Lieferverzug
1 . Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt
nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten,
Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses
an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
3. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung
sowie gegebenenfalls auch der Wert des Zulieferanteils zugunsten des Lieferanten
angemessen zu berücksichtigen.
VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt
auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner
in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
IX. Qualität und Dokumentation
1 . Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die
Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen
des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Bestellers.
Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen
in der Automobilindustrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“, Frankfurt
am Main 1975 hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat,
darf mit der Serienlieferung begonnen werden.
Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu
überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen
dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen
des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten
bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der
Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf
Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders,
zum Beispiel mit „D“,– gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant
darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, in welcher Weise und
durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale
geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben
haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei
Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift
„Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten –
Durchführung und Dokumentation“, Frankfurt am Main 1973, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä.
zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf
und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant
auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen
und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
X. Gewährleistung
1. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau)
zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder
Nachliefern zu geben, es sei denn, daß dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies
der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann
der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten
zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten
die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen
lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher
Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang
zum Rücktritt berechtigt.
2. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschrift IV (Mängelanzeige)
erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller über die Regelung
im Abschnitt X Ziffer 1 hinaus nur dann Schadensersatz für Mehraufwendungen verlangen,
wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen
ist Abschnitt VII Ziffer 3 zu beachten.
3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine
Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten seit Fahrzeugzulassung oder
Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten seit Lieferung an
den Besteller. Dies gilt für Nutzfahrzeuge nur, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf
Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen
Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
6. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung
nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche
bezeichnet werden.
XI. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen
ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller
unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden
Rechtsgründen entsteht.
1 . Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein
Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber
nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber
dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich
zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende
Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme
des Lieferanten.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung
gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller
bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten
des Lieferanten zu vereinbaren.
4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen
ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungsund
Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der
Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen
in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren.
Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen,
werden sich die Vertragspartner abstimmen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffern 1 und 3 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden,
soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.
XII. Schutzrechte
1 . Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände
aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(Schutzrechte) ergeben und von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie
entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem
der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder
USA veröffentlicht ist.
2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung
solcher Schutzrechte frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen
oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang
mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch
Schutzrechte verletzt werden.
4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen
Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken
und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit
zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und
unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und SchutzrechtsanmeIdungen
an dem Liefergegenstand mitteilen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffern 1 und 3 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung
sind entsprechend anzuwenden.
XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matritzen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso
vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von
ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers
für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XIV. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
restlosen Bezahlung vor, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine
Saldoforderung.
Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet,
dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit
schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer
mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen
ab.
Aus begründetem Anlaß ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die
Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung
seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
XV. Allgemeine Bestimmungen
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Konkursverfahren über
sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung
zu ersetzen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart
werden.
5. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.
Hinweis
Für alle Lieferungen sind nur die Einheitslieferscheine der Automobilindustrie zu verwenden.
Für jeden Lieferschein ist eine Rechnung zu erstellen.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und BesteIler richten sich nach diesen Bedingungen
und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn
Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Bestellung
1 . Lieferverträge (BesteIlung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung
erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an,
so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich,
wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des
Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen,
insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine,
angemessen einvernehmlich zu regeln.
III. Zahlung
1 . Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum, falls
nichts anderes vereinbart wird. Die Hinweise über die Ausstellung von Lieferscheinen
und Rechnungen sind hierbei zu beachten. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet
sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Unstimmigkeiten sind dem
Besteller unverzüglich aufzugeben.
3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht
unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten
oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt
gilt die Zustimmung als erteilt.
IV. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
V. Geheimhaltung
1 . Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten
Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung
solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und
der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer
Geschäftsverbindung werben.
V. Liefertermine und -fristen/Versandklauseln
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die
Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln.
Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 53.
VII. Lieferverzug
1 . Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt
nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten,
Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses
an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
3. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung
sowie gegebenenfalls auch der Wert des Zulieferanteils zugunsten des Lieferanten
angemessen zu berücksichtigen.
VIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt
auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner
in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
IX. Qualität und Dokumentation
1 . Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die
Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen
des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Bestellers.
Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen
in der Automobilindustrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“, Frankfurt
am Main 1975 hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat,
darf mit der Serienlieferung begonnen werden.
Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu
überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen
dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen
des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten
bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der
Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf
Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders,
zum Beispiel mit „D“,– gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant
darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, in welcher Weise und
durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale
geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben
haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei
Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift
„Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten –
Durchführung und Dokumentation“, Frankfurt am Main 1973, hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä.
zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf
und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant
auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen
und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
X. Gewährleistung
1. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau)
zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder
Nachliefern zu geben, es sei denn, daß dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies
der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann
der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten
zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten
die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen
lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher
Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang
zum Rücktritt berechtigt.
2. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschrift IV (Mängelanzeige)
erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller über die Regelung
im Abschnitt X Ziffer 1 hinaus nur dann Schadensersatz für Mehraufwendungen verlangen,
wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen
ist Abschnitt VII Ziffer 3 zu beachten.
3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine
Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten seit Fahrzeugzulassung oder
Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten seit Lieferung an
den Besteller. Dies gilt für Nutzfahrzeuge nur, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf
Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen
Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
6. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung
nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche
bezeichnet werden.
XI. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen
ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller
unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden
Rechtsgründen entsteht.
1 . Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein
Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber
nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber
dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich
zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende
Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme
des Lieferanten.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung
gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller
bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten
des Lieferanten zu vereinbaren.
4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen
ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungsund
Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der
Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen
in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren.
Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen,
werden sich die Vertragspartner abstimmen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffern 1 und 3 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden,
soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.
XII. Schutzrechte
1 . Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände
aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(Schutzrechte) ergeben und von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie
entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem
der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder
USA veröffentlicht ist.
2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung
solcher Schutzrechte frei.
3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen
oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang
mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch
Schutzrechte verletzt werden.
4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen
Ansprüchen Dritter frei.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken
und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit
zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und
unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und SchutzrechtsanmeIdungen
an dem Liefergegenstand mitteilen.
7. Die in Abschnitt VII Ziffern 1 und 3 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung
sind entsprechend anzuwenden.
XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matritzen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso
vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von
ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers
für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XIV. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
restlosen Bezahlung vor, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine
Saldoforderung.
Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet,
dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit
schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer
mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen
ab.
Aus begründetem Anlaß ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die
Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung
seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
XV. Allgemeine Bestimmungen
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Konkursverfahren über
sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung
zu ersetzen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart
werden.
5. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.
Hinweis
Für alle Lieferungen sind nur die Einheitslieferscheine der Automobilindustrie zu verwenden.
Für jeden Lieferschein ist eine Rechnung zu erstellen.
news


















